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Digitalsteuergesetz – online Dienste aus steuerlicher Sicht
Die österreichische Bundesregierung beabsichtigt, mit dem Erlass eines Digitalsteuergesetzes künftig eine Gleichstellung hinsichtlich der Werbeabgaben zwischen herkömmlichen (Print-) Medien und digitalen Medien herbeizuführen. Außerdem möchte sie den Entgang von Steuerzahlungen durch Falsch- oder Nichtdeklaration bei Online-Buchungen oder im Online-Versandhandel in den Griff bekommen.
Seit 2000 haben Werbende für Werbung, die auf das Publikum in Österreich gerichtet ist, eine Abgabe zu entrichten, welche sich am umsatzsteuerlich relevanten Entgelt orientiert. Die Abgabenschuldner müssen die Beträge monatlich abführen und einmal im Jahr eine detaillierte Erklärung abgeben.
Die Idee ist nunmehr, Unternehmen mit einem entsprechenden digitalen Werbeumsatz in Österreich ebenfalls abgabenrechtlich zu erfassen. Wer veranlasst, dass Onlinewerbung auf Geräten eines Nutzers mit inländischer IP-Adresse erscheint und diese sich ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach (auch) an inländische Nutzer richtet, wird nunmehr abgabenpflichtig. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Onlinewerber weltweit einen Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr und in Österreich aus Onlinewerbung einen Umsatz von 25 Mio. Euro erreicht.
Zweiter Schwerpunkt ist die Abschaffung der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für Pakete aus Drittstaaten unter einem Warenwert von 22 Euro. Damit soll der Umgehung durch falsche Wertangaben ein Riegel vorgeschoben werden.
Um die Durchsetzbarkeit der Maßnahmen zu verbessern ist daran gedacht, auch Plattformen und Dienstevermittler für die Abgaben haftbar zu machen. Online-Plattformen sollen für Zwecke der Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Lieferungen aus Drittstaaten an Private (Endkunden) als Lieferer und somit als Steuerschuldner gelten. Sie müssen entsprechende Aufzeichnungen führen und diese auch entsprechend für den Abruf durch die Finanzbehörden vorrätig halten (beabsichtigter Zeitraum 7 Jahre).
Zusätzlich schlägt die Bundesregierung die Einführung einer Haftungsklausel für Informationsverpflichtungen von Online-Vermittlungs-Plattformen vor. Diese beinhaltet, dass Buchungsplattformen alle Buchungen und Umsätze den Behörden bekannt geben müssen. Die Plattform soll im Falle einer diesbezüglichen Sorgfaltspflichtverletzung zur Haftung bei nicht versteuerten Umsätzen herangezogen werden können.
Die verschiedenen Ansätze sind in der Konsultation teilweise auf heftige Kritik gestoßen. Problematisch erscheint dabei bereits der Ansatzpunkt, die empfangende IP-Adresse als Inlands-Anknüpfungspunkt zu wählen. Es wird darauf hingewiesen, dass es hier im Hinblick auf Roaming-Regelungen oder VPN-Verbindungen zu zahlreichen Unschärfen kommen könnte, d.h. IP-Adressen als inländisch erscheinen, obwohl der Empfang tatsächlich im Ausland stattfindet oder umgekehrt.
Als kritisch wird auch die mit der Haftbarmachung der Vermittler verbundene Aufzeichnungspflicht der Online-Vermittler gesehen. Weil gerade bei den Vermittlern die Daten von zahlreichen Online-Aktivitäten zusammenkommen, können hier leicht umfangreiche Nutzungsprofile erstellt werden. Inwieweit dies vor dem Hintergrund der DSGVO im Hinblick auf die Durchsetzung der neuen Abgaben als gesetzgeberisches Ziel noch als verhältnismäßig anzusehen ist, muss einer rechtlichen Prüfung vorbehalten bleiben.
Hintergrund der Diskussion ist natürlich auch der gescheiterte Versuch der Mitgliedstaaten, sich auf EU-Ebene über eine solche Regelung zu einigen. Österreich sucht nun eine nationale Lösung, um in diesem Punkt aktiv zu werden. Inwieweit man des Themas auf nationalstaatlicher Ebene tatsächlich Herr werden kann, wird erst die Zukunft zeigen.
Zunächst bleibt auch eine endgültige gesetzliche Regelung abzuwarten. Die angelaufene Konsultation und die mehrfach geäußerten Bedenken haben das Ministerium bereits veranlasst, eine überarbeitete Version des Gesetzesvorschlages anzukündigen. Andererseits werden die im Gesetzesvorhaben erwarteten Einnahmen durchaus eine Rolle bei der Gegenfinanzierung der geplanten Steuerreform spielen, so dass eine rasche Entscheidungs- und Beschlussfindung durchaus zu erwarten ist. In Kraft treten sollen die neuen Regeln jedenfalls mit dem 01.01.2020.