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Eigen-Mitverlegung (BMVI-Information an atene KOM)
Das deutsche Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat in einer Weisung vom 24.10.2018 an den Projektträger (atene KOM) zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen, die im Rahmen der Bundesförderung einen Ausbau vornehmen, berechtigt sind, die geförderten Bauarbeiten dazu zu nutzen, weitere Rohre, einschließlich unbeschalteter Glasfasern, für einen eigenwirtschaftlichen Ausbau in benachbarten, nicht gefördert ausgebauten Gebieten zu verlegen (Eigen-Mitverlegung).[1]
Das BMVI geht dabei davon aus, dass sowohl Unternehmen, die im Rahmen einer Förderung den Ausbau vornehmen als auch dritte Telekommunikationsunternehmen grundsätzlich befugt sind, geförderte Bauarbeiten für die Verlegung einer eigenen Telekommunikationsinfrastruktur zum Ausbau in nicht geförderten Gebieten zu nutzen.
Dabei sind folgende Hinweise bzw. Bedingungen zu beachten:
1. Die im Rahmen der Mitverlegung ausgebaute Infrastruktur muss von der geförderten Infrastruktur klar räumlich getrennt ausgebaut werden.
2. Mitverlegungsmöglichkeiten sollten transparent sein, so dass an einer Mitverlegung interessierte Unternehmen diese Möglichkeit nutzen können. Der Projektträger wird bei Fördervorhaben auf die Möglichkeit zur Koordinierung von Bauarbeiten in geeigneter Weise hinweisen.
3. Die Tatsache der Eigen-Mitverlegung soll bei einem Förderprojekt bekannt gemacht werden. Der Projektträger informiert bei aktuell laufenden Förderprojekten, in denen bereits ein Förderbescheid ergangen ist, in geeigneter Weise, dass die Eigen-Mitverlegung ihm gegenüber angezeigt werden sollte. Der Projektträger wird zudem zukünftige Förderbescheide mit der Auflage versehen, dass das geförderte Unternehmen den Projektträger über Eigenvermittlungen zu informieren hat.
4. Soweit das geförderte TK-Unternehmen von der Möglichkeit der Eigen-Mitverlegung Gebrauch macht, dürften angemessene Anträge von dritten TK-Unternehmen auf Mitverlegung regelmäßig als „zumutbar“ im Sinne von § 77 i Abs. 3 TKG einzustufen sein, sofern sie sich auf eine Erschließung außerhalb des Fördergebiets beziehen.
5. Gem. § 77 i Abs. 4 TKG wird die Bundesnetzagentur Grundsätze veröffentlichen, wie Kosten, die mit der Koordinierung von Bauarbeiten verbunden sind, auf den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes umgelegt werden sollen. Für die Koordinierung geförderter Bauarbeiten gilt dabei, dass das geförderte Unternehmen maximal nur einen Ausgleich seiner tatsächlich anfallenden Koordinierungskosten verlangen sollte.
6. Bei der Eigen-Mitverlegung sind eventuell tatsächlich anfallende Koordinierungskosten mit dem geförderten Projekt von dem geförderten Unternehmen aus Eigenmitteln zu tragen und sind nicht von der Förderung umfasst, auch nicht im Rahmen des für das Förderprojekt aufzubringenden Eigenanteils.
7. Die neben dem geförderten Netzausbau zusätzlich zu errichtenden Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze, die über vorzusehende Reservekapazitäten und Open Access Möglichkeiten hinausgehen, müssen vom geförderten Unternehmen aus eigenen Mitteln bestritten werden.
8. Auf im Rahmen von geförderten Bauarbeiten für den eigenwirtschaftlichen Ausbau nicht geförderter Gebiete verlegten weiteren Infrastrukturen, findet die Bundesförderrichtlinie keine Anwendung.
Auch in Österreich gibt es Förderbedingungen, die zu beachten sind. Mit dem „Breitband Austria 2020_Leerverrohrungsprogramm“ (kurz: BBA2020_LeRohr) soll die Mitverlegung von Leerverrohrungen für Kommunikationsnetze bei laufenden kommunalen Tiefbauarbeiten erleichtert werden. Durch koordiniertes und kooperatives Vorgehen bei kommunalen Tiefbauarbeiten soll ein kostengünstiger Ausbau von Hochleistungs-Breitbandinfrastrukturen gewährleistet werden. Die Grabungskosten bei geförderten Vorhaben sollen um 30 % reduziert werden. Geförderte Mitverlegung ist grundsätzlich auch „bei sich selbst“ möglich. Hierbei ist allerdings eine strenge Rechnungstrennung zu beachten.